Sicheres Vorsorgekapital für Ihre Mitarbeitenden
Für die Führung und Verwaltung von Pensionskassen sind spezifische Kenntnisse in Recht, Steuern, Buchführung, Anlagen und Kommunikation nötig. Pensionskassen brauchen deshalb zwingend die Beratung erfahrener Fachkräfte.
Mit der Einführung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) per 1. Januar 1985 wurde
die berufliche Vorsorge in der Schweiz obligatorisch. Das BVG regelt die Mindestleistungen im Alter, bei Tod und im Invaliditätsfall. Ansprüche, welche diese Mindestleistungen übersteigen, fallen unter die überobligatorische Vorsorge.
Arbeitnehmende sind gemäss bestimmten Bedingungen dem BVG unterstellt und Arbeitgeber sind daher verpflichtet, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Dies indem sie eine firmeninterne Stiftung gründen oder sich einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung anschliessen.
Damit eine unternehmenseigene Vorsorgeeinrichtung langfristig Bestand hat, bedarf es zwingend einer genügend grossen Anzahl versicherter Personen und eines bedeutenden Vermögens. Dies ist unabhängig davon, ob sie als autonome Vorsorgeeinrichtung sämtliche Risiken wie Langlebigkeit, Tod und Invalidität selbst trägt oder als teilautonome Stiftung die Risiken Tod und Invalidität bei einem Versicherer deckt. Sind diese beiden Grundbedingungen nicht erfüllt, empfiehlt sich der Anschluss an eine Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung.
Firmeneigene Vorsorgeeinrichtungen beanspruchen in der Regel gewisse Dienstleistungen von externen Anbietern. Einzelne davon sind obligatorisch, andere freiwillig.


