Zur Sicherheit der Geschäftsorgane
Versicherung gegen Klagen von Eigentümern, Anteilsinhabern, Aufsichtsorganen, Arbeitgebern oder Gläubigern wegen Pflichtverletzung als Organperson.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung sind gegenüber dem Arbeitgeber für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. In der Schweiz wie im Ausland sehen Spezialgesetze hier strenge Haftung vor.
Freistellungsvereinbarungen in Statuten oder Arbeitsverträgen dienen dazu, ein Teilrisiko von diesen Organpersonen auf den Arbeitgeber zu überwälzen (Company Reimbursement). In der Schweiz wie auch im Ausland sind Freistellungsvereinbarungen für Organe in den wesentlichsten Fällen nicht möglich oder nicht zulässig.
Die Versicherung dieser persönlichen Haftpflicht hat im Risikomanagement grosse Bedeutung. Die Nachfrage nach Versicherungsschutz ist kontinuierlich gestiegen, und zwar nicht nur bei Publikumsgesellschaften.
Neben Schadenersatzzahlungen der Organe sind auch alle Leistungen
des Arbeitgebers aus der Schadloshaltung seines Organs versicherbar. Dasselbe gilt für die Rechtskosten zur Abwehr von Haftpflichtansprüchen
bei amtlichen Untersuchungen oder für die Verteidigung bei Strafuntersuchungen.


