Wirtschaftskriminalität
CHF 2 MILLIARDEN
Gesamtschaden in den letzten fünf Jahren in der Schweiz
BETRIFFT ALLE
auch kleinere und mittlere Unternehmen
40 PROZENT
der Schäden durch Mitarbeitende verursacht
Risikoabsicherung
VERMÖGENSSCHÄDEN
Absicherung von Vermögensschäden aufgrund von strafrechtlichen Tatbeständen wie
- Veruntreuung / Betrug
- Computerkriminalität
- Fälschungen
- Diebstahl / Raub
- Ungetreue Geschäftsbesorgung
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DAS RISIKO WIRTSCHAFTSKRIMINALITÄT
Die grösste Gefahr geht dabei von Insidern aus: Mitarbeitende und Entscheidungsträger waren für rund 40 Prozent der Schäden verantwortlich. Grossunternehmen erleiden hierbei meist höhere Verluste, kleinere Unternehmen sind allerdings ebenso häufig betroffen – die Folgen sind für sie dabei oft schwerwiegender.
Rund jedes zweite Unternehmen in der Schweiz ist inzwischen von Computerkriminalität betroffen. Laut dem Nationalen Zentrum für Cybersicherheit NCSC hat sich die Anzahl der gemeldeten Fälle in der Corona-Zeit verfünffacht.
Mit strafrechtlichen Handlungen gehen erhebliche Vermögens-, Haftungs- und Reputationsrisiken einher. Selbst bei umfangreichen und wirksamen Präventionsmassnahmen kann Wirtschaftskriminalität nicht hundertprozentig ausgeschlossen werden. Die damit verbundenen finanziellen Schäden können jedoch kosteneffizient begrenzt werden.
DIE VERTRAUENSSCHADENVERSICHERUNG
Eine sinnvolle Investition, um diesen Umständen gerecht zu werden und diese Risiken zu finanzieren, ist
die Vertrauensschadenversicherung – auch Crime-Versicherung genannt. Für Vermögensschäden aufgrund
von strafrechtlichen Tatbeständen kommt der Versicherer auf. Dabei spielt es eine untergeordnete Rolle,
wer der Verursacher des Schadens ist – ein Angestellter, ein Dritter oder eine Kollaboration zwischen Angestellten und Dritten. Die Crime-Versicherung basiert auf dem Entdeckungsprinzip, d. h. versichert sind Schäden, die während der Vertragsperiode entdeckt werden. Die Versicherungsdeckung umfasst auch Haftpflichtschäden, für welche die Versicherten aufgrund zivilrechtlicher Zurechnungsvorschriften haftbar sind.
- Veruntreuung
- Betrug
- Ungetreue Geschäftsbesorgung
- Urkundenfälschungen
- Vertragsstrafen als Folge von Vorsatzschäden
- Kosten (u. a. Strafverfolgungs- oder externe Ermittlungskosten)
- Diebstahl/Raub
- Computerbetrug, der eine Banküberweisung im Namen des Versicherten zur Folge hat.
- Unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem
- Social Engineering (Fake President, Payment Diversion, Fake Entity Fraud)
- Man-in-the-Middle-Angriffe/Man-in-the-Cloud-Angriffe
WIR BERATEN SIE
Für Ihre individuelle Vertrauensschadenversicherungslösung begleitet Sie das versierte Special Risks Team von Kessler. Es verfügt über breites spartenübergreifendes Fachwissen und hat entsprechende Praxiserfahrung. Im Rahmen des Risk Management und zur Unterstützung einer optimalen Corporate Governance Ihres Unternehmens besprechen wir mit Ihnen zusammen Ihre unternehmens- und branchenspezifischen Crime-Risiken. Wir empfehlen, mit zwei bis drei führenden Anbietern Verhandlungen aufzunehmen. Zusammen legen wir den gewünschten Versicherungsumfang fest. Die Abwägung von Kosten und Nutzen eines Risikotransfers ist ein Entscheid über die Art der Risikofinanzierung. Damit sind unseres Erachtens auch die Anforderungen der Corporate Governance (Business Judgement Rule) erfüllt, das Risiko «Crime» bewusst und analytisch in den Risk-Management-Prozess der Unternehmung integriert zu haben.

Sie interessieren sich für eine Zusammenarbeit oder haben Fragen? Ihr Ansprechpartner freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme.
René Fernandez
Bereichsleiter Special Risks, Practice Leader Cyber & Crime